Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das Unternehmen „Revolution Rental GmbH“ sowie „Revolution Rental Service OG“ gleichermaßen. Nachstehend wird der Name „Revolution Rental“ für beide Unternehmen verwendet. Entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen. Mündliche Abreden und Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete geschlechterspezifische Synonyme gelten für die weibliche und männliche Form gleichermaßen. Als Kunde in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jegliche Kunden von Revolution Rental. Revolution Rental als „Auftragnehmer“ oder aus „Auftraggeber“ bezieht sich auf jegliche Geschäftsbeziehungen mit Kunden, Lieferanten oder sonstigen Auftraggebern oder Auftragnehmern. Als Besucher gilt jeder Gast bei einer Veranstaltung von Revolution Rental.
Revolution Rental als Auftraggeber
Lieferantenvereinbarung zwischen der Revolution Rental und „Vertragspartner“
Höhe / Menge der bestellten Ware
Es wird festgehalten, dass sich die Höhe bzw. Menge der bestellten Ware ausschließlich auf genannte schriftliche Angebote bezieht. Sollten sich die Forderungen ändern, bedürfen diese ausdrücklich der Schriftform. Aus Aufträgen, welche von einem Dritten erteilt werden, kann kein Anspruch gegen Revolution Rental geltend gemacht werden.
Anlieferung / Abladung
Von Revolution Rental wird zur Anlieferung/Abladung keinerlei Hilfe, sei es Equipment oder Personal, zur Verfügung gestellt. Weiters wird kein Stapler oder sonstiges Gefährt bzw. Gerät zum adäquaten Abladen zur Verfügung gestellt. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Hospitality
Dem Vertragspartner wird keine kostenlose Verpflegung, Unterkunft oder Transportmittel zur adäquaten An- und Abfahrt zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner kümmert sich eigenständig um die notwendigen Transportmittel. Weiters stellt Revolution Rental keine Aufenthaltsräume, Büros oder Sonstiges für den Vertragspartner oder Mitarbeiter zur Verfügung. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Verladung
Jegliche Lieferung darf erst nach Autorisierung am dafür vorgesehenen Ort abgeladen werden. Die zuständige Person zur Autorisierung wird spätestens am Erfüllungsort bekanntgegeben. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sollte die Lieferung an einem nicht autorisierten Platz oder generell ohne Absprache abgeladen werden, ist selbstständig und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, die Lieferung am richtigen Platz abzuladen. Sollten Revolution Rental daraus Kosten erwachsen, werden diese zuzüglich einer Aufwandsgebühr dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Eine Abreise der Lieferung erfolgt ausschließlich durch die Genehmigung einer autorisierten Person und nach einer gemeinsamen Begutachtung der Ware, sowie unterschriebenem Übernahme-Protokoll. Alle Mängel die darin nicht festgestellt werden, gelten als bereits zum im Übernahme-Zeitpunkt vorhanden. Wird eine Abreise der Lieferung ohne autorisierte Person durchgeführt oder kein Übernahme-Protokoll ausgefüllt, wird bei Schäden oder Mängeln der Ware angenommen, dass diese bereits vor bzw. bei der Anlieferung vorhanden waren.
Schäden
Revolution Rental übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Gegenstände des Vertragspartners oder solcher, die sich dieser bedient. Ausdrücklich ausgeschlossen sind unter anderem Diebstahl, Verlust oder jegliche Schäden an sonstigen Gegenständen.
Für alle Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen haftet der Vertragspartner. Im Speziellen auch für Asphalt-, Boden-, Umwelt- oder Personenschäden. Der Vertragspartner haftet für alle Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen zur Gänze – seien diese auch nur fahrlässig herbei geführt. Eine Haftung von Revolution Rental gegenüber Lieferanten wird ausgeschlossen – ausgenommen sind grob fahrlässig oder mit Vorsatz herbeigeführte Schäden bis zu einer Höhe von € 2000,-. Verursachte Schäden jeglicher Art sind unverzüglich bei Bekanntwerden einer autorisierten Person zu melden.
Zahlungsziel
Als Zahlungsziel gilt ausschließlich das im Vertrag genannte Ziel. Abweichungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
Vorteile durch Dritter Seite
Wurde der Lieferant von einem Dritten empfohlen oder vermittelt, sodass der Lieferant und / oder der Dritte einen unzulässigen Vorteil erlangen, gebührt dem Lieferanten weder ein direktes noch ein indirektes Entgelt.
Rechte an Bild / Video
Der Vertragspartner stimmt zu, dass sowohl Stand, Equipment, Mitarbeiter oder ähnliches fotografiert und gefilmt werden darf. Es wird zugestimmt, dass diese Materialien sowohl analog als auch digital gespeichert, verbreitet und uneingeschränkt genutzt werden dürfen. Durch die Veröffentlichung eines Fotos / Videos im Internet, einer Zeitschrift oder sonstigem Medium ergeben sich keinesfalls Ansprüche gegenüber dem Veranstalter oder dem Ersteller des Bildes / Videos.
Lagerung Equipment/ Aufenthalt
Der Vertragspartner muss jegliche Gegenstände sowie Equipment nach der Erfüllung vom Veranstaltungsort entfernen. Sollten sich Gegenstände / Equipment oder Sonstiges nach Erfüllung am Erfüllungsort befinden bzw. im nahen Umkreis zwischengelagert sein, müssen diese entfernt werden. Alle entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, zuzüglich einem Aufwandszuschlag.
Mitarbeiteranmeldung / Eignung / arbeitsrechtliche Bestimmungen
Der Vertragspartner hat alle seine Mitarbeiter rechtmäßig nach der aktuellen Gesetzeslage des Erfüllungsland anzumelden. Weiters sind alle Mitarbeiter mindestens nach dem im Erfüllungsort geltenden Mindestlöhnen zu bezahlen.
Der Vertragspartner beschäftigt zur Erfüllung nur Mitarbeiter, welche die erforderlichen Eignungen bzw. Befähigungsnachweise jeglicher Art (Führerschein o.ä.) besitzen. Sämtliche im Erfüllungsland anzuwendende arbeitsrechtlichen und Arbeitnehmerschutz Bestimmungen und sind dabei stets einzuhalten. Der Vertragspartner haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Aufträge im Namen der Revolution Rental
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Dritte im Namen von Revolution Rental zu beauftragen oder Leistungen im Namen von Revolution Rental in Anspruch zu nehmen.
Nebenabsprachen
Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht schriftlich im Einvernehmen beider Parteien vereinbart werden.
Revolution Rental als Auftragnehmer
Schäden
Jeder Vertragspartner haftet für die von ihm selbst, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Werden diese Schäden an Gegenständen oder Objekten im Besitz von Revolution Rental verursacht, stellt Revolution Rental eine Rechnung über die Höhe des verursachten Schadens an den Verursacher bzw. an das Unternehmen, für den der Verursacher zum Zeitpunkt der Verursachung tätig war.
Bühne
Der Veranstalter versichert, sofern nicht anders vereinbart, dass eine geeignete Bühne zur Verfügung steht.
Behörden, Genehmigung
Der Veranstalter versichert, dass die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden.
Mietangebot, Vertragsabschluss
Unser Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt ist. Das Vertragsverhältnis wird erst durch eine schriftliche Bestätigung oder Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung eingehender Aufträge - auch ohne Angabe von Gründen - vorbehalten, wobei in diesem Falle jegliche Haftung für Kosten- und Schadenersatz ausgeschlossen sind. In allen Fällen, wenn Revolution Rental ohne Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert wird, ist sie von der Lieferpflicht befreit.
An Revolution Rental gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers, denen kein gleich lautendes schriftliches Angebot vorausgeht, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
Leistungsänderungen, Weitervermietung und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
Bereitstellung
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Lieferung von Geräten, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an unser Lager im Vertragspreis nicht mitinkludiert. Diese Leistungen berechtigen zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
Daten, Unterlagen und Materialien des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein.
Der Auftragnehmer haftet nicht für, im Zuge von vorgenommenen Arbeiten, verloren gegangene oder beschädigte Daten. Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für die Datensicherung, diese obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer überprüft nicht die korrekte Lizenzierung von Programmen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, und kann daher für nicht erfolgte Lizenzierungen nicht haftbar gemacht werden. Im Zuge der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bedacht (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflicht).
Mietzeit
Die Mietzeit beläuft sich grundsätzlich auf die vereinbarte Mietdauer. Über diese Mietdauer hinausgehende Zeit wird, bei Absicht des Kunden, zusätzlich verrechnet. Revolution Rental behält sich das Recht, die Rückholung der Inventarien aus Dispositionsgründen zu verzögern. Diese durch Revolution Rental verursachte Verzögerung bei der Rückholung wird nicht in Rechnung gestellt. Bei Lieferung beginnt die Mietzeit mit Ankunft der Leihartikel beim Kunden und endet mit Rückholung durch Revolution Rental oder einem dazu beauftragten Frächter. Bei Abholung durch den Kunden beginnt die Mietzeit bei Abholung an der Rampe des jeweilig vereinbarten Abholort durch den Kunden und endet mit Rückgabe an der Rampe desselben Abholhortes bzw. eines anderen vereinbarten Ortes.
Verlängerung der Mietzeit
Für die Verlängerung der Mietzeit ist die ausdrückliche Bestätigung von Revolution Rental vor Auslauf der Mietzeit einzuholen. Im Falle der Unmöglichkeit einer Mietverlängerung behält sich Revolution Rental vor, die Mietartikel zum ursprünglich vereinbarten Abholdatum zurückzunehmen. Die Verlängerung der Mietzeit wird zu den jeweilig geltenden Tarifen verrechnet.
Nachbestellung
Für Nachbestellungen ist Revolution Rental erst nach schriftlicher Bestätigung der Erfüllung haftbar. Nachbestellungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich mit einer Transportpauschale zum jeweils geltenden Transporttarif von Revolution Rental verrechnet.
Rückgabe, Bruch, Verlust
Der Kunde verpflichtet sich über die gesamte Mietdauer die Verantwortung über geliehene Leihgegenstände zu übernehmen. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Leihartikel müssen inklusive jeglichem Zubehör, bereitgestellter Verpackungen und Ladeträger wie ursprünglich verpackt retourniert bzw. am Lieferort in gelieferter Zusammenstellung auf festem Untergrund bereitgestellt werden – insbesondere Schlichtordnungen, etc. sind dabei einzuhalten. Die Abnahmekontrolle erfolgt grundsätzlich mit Vorbehalt – Gläser und nicht einsehbare Beschädigungen können im Nachhinein durch Revolution Rental beanstandet und verrechnet werden – und findet bei der Abholung durch den Zustellfuhrpark oder einem Frächter von Revolution Rental bzw. Rückgabe durch den Kunden statt. Exakte Bruch- und Verlustmengen werden somit erst bei der Überprüfung während der Reinigung ermittelt. Nach Wahl von Revolution Rental kann bei Bruch bzw. Verlust der Ersatz bzw. die Reparatur auf Rechnung des Kunden erfolgen, wobei im Sinne des Kunden die günstigere Variante gewählt wird. Beschädigte, irreparable Leihinventarien (mit Ausnahme der Gläser) werden jeweils bis zum 15. des Folgemonats (ausgehend vom Rückgabedatum) im jeweiligen Lager von Revolution Rental zur Begutachtung bzw. Abholung aufbewahrt. Danach wird das beschädigte Leihinventar entsorgt.
Bei Schäden, die durch den Kunden verursacht wurden, behält sich Revolution Rental vor, den Mietentgang bis zum Abschluss der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung zum jeweilig gültigen Tarif ohne etwaig vereinbarten Konditionen zu verrechnen. Nicht zurückgegebenes, bereits in Rechnung gestelltes Leihinventar kann bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats der Verrechnung am jeweiligen Standort von Revolution Rental zurückgegeben werden, wobei der Kunde dieses Leihinventar auf eigene Kosten und eigene Verantwortung retour bringen oder für die durch die Beauftragung von Revolution Rental entstandenen Kosten aufkommen muss.
Reinigung
Die zur Verfügung gestellten Inventarien sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei Verschmutzung wird die Reinigung mit dem jeweils gültigen Stundensatz von Revolution Rental verrechnet.
Transport
Bei Selbstabholung durch den Kunden hat das Leihinventar nach den geltenden Gesetzen der StVO transportiert zu werden. Für jegliche Transportschäden bei Selbstabholung gilt die Haftung des Kunden.
Gefahrübergang
Der Gefahrenübergang bei Lieferung erfolgt bei Abnahme. Der Gefahrenübergang bei Abholung durch den Kunden erfolgt an der Rampe des jeweiligen Standorts. Bei Abholung durch Revolution Rental oder einem Frächter erfolgt der Gefahrenübergang bei Abnahme vor Ort oder bei Retourstellung durch den Kunden an der Rampe.
Stornierung
Stornierungen bis dreißig Tage vor Auslieferung/Abholung behält sich Revolution Rental das Recht vor, 80% der Auftragssumme, später 100% der Auftragssumme zu verrechnen.
Zufällige Unmöglichkeit
Wird die die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert so führt dies zu keinem Preis Minderungsanspruch des Auftraggebers.
Führen zufällige, von beiden Seiten nicht verschuldete, Ereignisse zu einer komplett Absage der Veranstaltung so staffelt sich das dem Auftragnehmer gebührende Entgelt wie folgt:
Bis 30 Tage vor Aufbau beginn: 80% des Auftragswertes, danach 100 % des Auftragswert
Zufällige Ereignisse können beispielsweise Wettersituationen, Naturkatastrophen, Staatstrauer, Seuchen, Epidemien und Pandemien, Kriege, Terroranschläge, Grenzschließungen, Streiks, politische Unruhen, usw. sein.
Haftungsausschluss
Der Kunde hat vor Verwendung des Leihinventars dieses auf seine volle Verwendungstauglichkeit zu prüfen. Fehlerhaftes Inventar darf nicht verwendet werden und ist Revolution Rental sofort zu retournieren bzw. anzuzeigen. Wird Revolution Rental von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, hält der Kunde Revolution Rental schad- und klaglos.
Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Sachen pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln und sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Er hat Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten und sichert das Kenntnis – sowohl eigene, als auch der Erfüllungsgehilfen – im Umgang mit den Leihartikeln zu. Er hat sich bei Anlieferung/Abholung und Abholung/Retourlieferung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietartikel zu überzeugen und Revolution Rental etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte oder Verbringung außerhalb der Republik Österreich ist untersagt. Der Kunde hat die Sache frei von Rechten Dritter zu halten.
Zahlungsbedingungen
Wenn nicht abweichend geregelt sind 50% der Auftragsumme bei Angebots Annahme fällig und 50% der Auftragssumme 30 Tage vor Lieferung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur nach vorheriger Absprache mit Revolution Rental möglich. Bei Säumnis oder Zahlungsverzug des Vertragspartners, ist jedweder von Revolution Rental gewährter Nachlass auf die Normalpreise gemäß den Preislisten von Revolution Rental hinfällig und ist der insoweit nachverrechnete Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Vor vollständiger Bezahlung erfolgt keine Auslieferung und kein Aufbau!
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.
Haftung & Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet nicht durch Schäden, die von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nie für Fehler in Programmen oder Betriebssystemen. Für die Gewährleistung gelten, wenn nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die gelieferte Ware oder Leistung von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.
Sonderbestimmungen für Mietgeräte- und Technik & Sorgfaltspflicht
Für Auf- und Abbau, Einstellungsarbeiten, Verkabelungen und die Betreuung von Veranstaltungen durch Techniker wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet.
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Die Geräte dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten und Technik entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc.). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Von unserem Fachpersonal wird keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Für verbrauchtes, defektes oder in Verlust geratenes Zubehör (z.B. Lampen) hat der Vertragspartner den Neuwert zu ersetzen.
Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt.
Der für die Technik zur Verfügung stehende Stromanschluss ist vor Fremdeinwirkung sowie Nässe und dergleichen zu schützen.
Generell gilt als vereinbart, dass keine Geräte (z.B. Kühlwagen, Gastronomiegeräte, etc.) mit dem Stromanschluss der Technik gekoppelt sein dürfen. Sollten durch eine unsachgemäß installierte Stromversorgung des Veranstalters Schäden am Technikmaterial entstehen, so wird der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht. Beschädigung am Eigentum von Revolution Rental durch Fremdverschulden, Gefahr für Leib und Leben oder Krankheit, genauso ein Arbeitsbereich der nicht den Anforderungen entspricht (Bühne, Equipment, nicht ordnungsgemäß entsprechend der Veranstaltung engagiertes, technisches Personal), sowie eine dem Event nicht entsprechend angemessene Besucherzahl, entbinden Revolution Rental von jeder Verpflichtung
Zwischen Vermieter und Mieter sei ausdrücklich festgehalten, dass der Mietabschluss nur auf Geräte bezogen ist. Für urheberrechtliche Genehmigungen und eventuell erforderliche Bewilligungen hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bei der Verwendung der Mietgeräte.
Bei technischen Defekten während der Mietzeit leisten wir schnellstmöglichen Reparaturservice oder stellen ein Austauschgerät bereit. Es steht dem Vermieter jedoch auch frei, das Mietverhältnis mit diesem Zeitpunkt allenfalls zu beenden.
Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Für entgangenen Gewinn, Schlechtwetter, ausbleibende Besucher oder höhere Gewalt im Generellen, ist Revolution Rental
nie haftbar zu machen.
Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Salzburg Stadt. Das UN Kaufrecht und Römer Schuldvertragsübereinkommen wird ausgeschlossen.
Rechtlicher Hinweis:
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